Verkehrsunfall

Wenn‘s gekracht hat – gleich zum Anwalt!

Gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer stehen dem Geschädigten neben dem Anspruch auf Ersatz der Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten weitere nicht immer allgemein bekannte Ansprüche zu.

Dazu gehören die sogenannte Wertminderung, die Nutzungsausfallentschädigung und der Ersatz der Nebenkosten in Form einer Pauschale. Hinzu kommen bei Verletzungen ein Schmerzensgeld, Verdienstausfall und gegebenenfalls der sogenannte Hausfrauenschaden.

Von einem Haftpflichtversicherer kann nicht ohne weiteres erwartet werden, dass dieser den Geschädigten auf alle vorgenannten Schadenspositionen hinweist; geschweige denn diese in der gerechtfertigten Höhe ersetzt. Diese Erkenntnis legt auch die Rechtsprechung zugrunde, wonach der Geschädigte sich sofort nach einem Verkehrsunfall anwaltlicher Hilfe bedienen darf, mit der Folge, dass die Anwaltskosten soweit Schadensersatz geleistet wird, vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu tragen sind. Der Otto- Normal- Verbraucher soll sich nicht mit gewieften Schadenssachbearbeitern der Haftpflichtversicherer ohne kompetente Unterstützung auseinandersetzen.

Bei der Wertminderung handelt es sich um den Mindererlös eines reparierten Fahrzeuges bei dessen späterem Verkauf. Verkehrsunfälle müssen beim Autoverkauf offen gelegt werden und führen dazu, dass der Verkaufspreis gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug niedriger ist. Für die Dauer der Reparatur des geschädigten Fahrzeuges oder für die Zeit bis zur Ersatzbeschaffung bei einem Totalschaden, kann der Geschädigte entweder einen Mietwagen nutzen oder wenn er für diesen Zeitraum auf ein Fahrzeug verzichtet, eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten. Je nach Größe des Fahrzeuges handelt es sich hierbei um Beträge zwischen 25,– und über 100,– € täglich.

Bei der Regulierung der Mietwagenkosten gibt es oft Streit. Die Haftpflichtversicherer wenden zum Teil ein, dass das angemietete Fahrzeug größer sei als das Geschädigte. Sie ersetzen dann nur teilweise die Mietwagenkosten. Die Unkostenpauschale beträgt mindestens 30,– €. Mit dieser werden die Kosten für Telefonate mit Werkstatt, Gegner, eigener Versicherung etc. abgedeckt.

Auch bei den eigentlichen Reparaturkosten kann es zu Auseinandersetzungen mit dem Haftpflichtversicherer kommen. Der Geschädigte muss sich nicht an Billigwerkstätten verweisen lassen. Er kann sein Fahrzeug auch in Eigenleistung reparieren und dafür die Nettoreparaturkosten verlangen. Die Schadenshöhe sollte durch einen Kostenvoranschlag ermittelt werden. Bei Schäden ab 1.500,00 € kann auf Kosten des gegnerischen Haftpflichtversicherer ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Abzuwarten bis der Haftpflichtversicherer einen Gutachter schickt ist nicht erforderlich. Zumal der Gutachter des Haftpflichtversicherers nicht unbedingt die Interessen des Geschädigten im Vordergrund sieht.

Auch die Höhe eines Schmerzensgeldes hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Für dessen Geltendmachung ist anwaltlicher Rat unverzichtbar. Fällt eine Hausfrau (Hausmann) verletzungsbedingt ganz oder teilweise aus, hat der Haftpflichtversicherer die Kosten einer Haushaltshilfe zu erstatten oder je nachdem ob zur Familie Kinder, Haustiere, Garten etc. gehören, orientiert an den Stundensätzen von Hauswirtschaftlerinnen Schadensersatz zu leisten. Die Berechnung des Hausfrauenschadens ist ohne anwaltliche Hilfe dem Laien nicht möglich.

Deshalb wenn’s gekracht hat – gleich zum Anwalt.