Kein Ersatz der Mietwagenkosten bei nur geringer Fahrleistung.

Bei einer geringen Fahrleistung kann die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich sein. Wenn die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich war, steht dem Geschädigten regelmäßig eine Nutzungsausfallentschädigung zu

(OLG Hamm: Urt. v. 23.1.2018 – 7 – U 46/17).