Gerichtliche Prüfung von Gutachterkosten

Das Gericht darf für die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten für die Begutachtung eines Unfallfahrzeugs geeignete Listen oder Tabellen verwenden. Hat es berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein; ggf. muss es die Heranziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
BGH, Urt. v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17

Keine Verjährung des Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

Auf das Recht, die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, findet § 218 I 1 BGB keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 555/16
Zum Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der KI. Die Kl. schlossen am 26.2.2003 zwecks Finanzierung einer Immobilie einen Darlehensvertrag über 175.000 Euro mit einem auf zehn Jahre festen Nominalzinssatz von 4,65 % p. a. und einem effektiven Jahreszins von 4,63 %. Zur Sicherung der Ansprüche der Bekl. diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Kläger nach Auffassung des BGH bei Abschluss des Darlehensvertrags über ihr Widerufsrecht fehlerhaft. Die KI. lösten das Darlehen Anfang 2010 gegen Zahlung einer „Vorfälligkeitsentschädigung“ iHv 9693,70 Euro ab. Mit Schreiben vom 13.10.2013 forderten die KI. die Beki. unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf, bis zum 25.10.2013 die „Vorfälligkeitsentschädigung“ zurückzuzahlen. Dies lehnte die Beki. ab. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 25.6.2014 wiederholten die Kl. den Widerruf.
Die der Beki. am 18.6.2015 zugestellte Klage auf Rückzahlung der „Vorfälligkeitsentschädigung“ nebst Zinsen seit dem 26.10.2013, hilfsweise seit dem 19.7.2014, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten iHv 1219,04 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen hat das LG Mainz (Urt. v. 25.11.2015 – 5 0 96115) abgewiesen. Auf die Berufung der KI. hat das OLG Koblenz (Urt. v. 7.10.2016 – 8 U 1325115) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Bekl. verurteilt, an die KI. – wie beantragt „als Gesamtgläubiger“ – 9693,70 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 und weitere 1086,23 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2015 zu zahlen. Die vom BerGer. zugelassene Revision der Beki. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Wirtschaftlichkeitsgebot und Schadensminderungspflicht bei Unfallfahrzeugverwertung BGB §§ 249, 254

1. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 111 BGB
Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der
Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will,
leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot
im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den
ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte
Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt
hat (Fortführung von Senat, NJW 20108 2722 = VersR 2010, 963).

2. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter
dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die
Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu
betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten
einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch
zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen
Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit
zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere
Restwertangebote vorzulegen.

Ausblick auf 2017

Der Jahresanfang bietet Anlass mich an dieser Stelle bei allen zu bedanken, die mir zur Bearbeitung ihrer Rechtsangelegenheiten das Vertrauen schenkten. Mit meiner 35jährigen Berufserfahrung stehe ich allen Ratsuchenden auch weiterhin in meinen Kanzleien in Herrstein und Kirn gerne zur Verfügung. Insbesondere in Erbanglegenheiten, Familiensachen, im Arbeitsrecht, im Mietrecht, bei Verkehrsunfällen und vielem Mehr aus Zivil- und Strafrecht engagiere ich mich auch zukünftig mit meinen vier Mitarbeiterinnen und in Kooperation mit meiner Kollegin für Ihre Probleme.

Abwehr unerwünschter Faxwerbung

Um Papier verschwendende lästige Werbung per Telefax abzuwehren, besteht die Möglichkeit bei der Bundesnetzagentur, mit einen einfachen über deren Homepage herunterladbaren Formular, Beschwerde einzulegen.

Nachstehend die Antwort der Bundesnetzagentur auf meine letzte Beschwerde.

Ihr Schreiben vom 04.12.2015, Aktenzeichen EB 857539
Ihre Beschwerde bei der Bundesnetzagentur über unerlaubte Werbefaxe der Firma Boch Autohandel GmbH
unter Beteiligung der Rufnummer (0)22192290315

Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Angelegenheit komme ich auf Ihre Beschwerde wegen unerlaubter Faxwerbung zurück. Mittels belästigender Werbefaxe wurden Informationen zu Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Ankaufs abgefragt.

Aufgrund Ihrer Angaben sowie weiterer gleichlautender Beschwerden habe ich ein Verwaltungsverfahren durchgeführt. Ich kann Ihnen mitteilen, dass ich angeordnet habe, die auf dem Spam Fax angegebene Rufnummer abzuschalten. Die Abschaltung wurde mir von dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Rufnummer geschaltet war, inzwischen bestätigt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesnetzagentur

Drohende Verjährung

Zum 31.12.2015 verjähren unter anderem gem. § 195 BGB Forderungen mit der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das heißt, Ansprüche die im Jahr 2012 entstanden sind, können vom Schuldner ab dem 01.01.2016 damit zu Fall gebracht werden, dass er die Einrede der Verjährung erhebt. Es sei denn, der Anspruch wurde noch im Jahr 2015 gerichtlich geltend gemacht. Zur Vereinfachung bietet das Gesetz die Möglichkeit des Mahnverfahrens. Eine umfassende kostspielige Klage, die an für sich erforderlich wäre, kann so unter Umständen vermieten werden.

Sollten Rechnungen, also zum Jahresende 2015 verjähren zu drohen, macht die Einschaltung eines Rechtsanwaltes noch Sinn, um kurzfristig ein Mahnverfahren beim zuständigen Mahngericht einzuleiten.

Geblitzt ?

Bei den massenhaften Geschwindigkeitsmessungen können auch Fehler vorkommen. Technische Mängel der Blitzer. Fehler beim Bedienen oder Aufstellen. Man kann sich gegen die Abzocke wehren.

Kosten der Grabpflege sind keine Beerdigungskosten

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die Grabpflegekosten zu den Kosten der Beerdigung gemäß § 1968 BGB gehören.

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 21. 11. 2014 entschieden, dass die sich aus öffentlich-rechtlichen Satzungen ergebenden Rechtspflichten zur Instandhaltung eines Grabes zivilrechtlich nicht dazu führen, die Grabpflegekosten unter § 1968 BGB einzuordnen.

Wenn überhaupt, so ist dies nur möglich, wenn der Erblasser die Grabpflege ausdrücklich als Auflage in seinem Testament einem Erben auferlegt.

Urlaubsabgeltungsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers ?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 12.06.2014 – C 118/13 – entschieden, dass der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub auf die Erben übergeht, auch ohne dass der Verstorbene im Vorfeld einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Damit ist das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 12.03.2013 – 9 AZR 532/11 – nicht mehr anwendbar.